Inhaltsverzeichnis
Wer ein Haus baut oder bauen lässt, der steckt häufig nicht nur sein ganzes Geld in dieses Projekt und verschuldet sich über Jahrzehnte, sondern auch das Herzblut und viele Hoffnungen werden investiert. Bauliche Mängel können in solch einem Fall eine Katastrophe sein. Insbesondere wenn diese erst nach dem Einzug und der Abnahme des Baus sichtbar werden. Häufig geht dann die Streiterei mit dem Bauträger und den einzelnen Gewerken erst richtig los.
Alltägliche Baumängel
Grundsätzlich sind Baumängel eher die Regel. Bei den typischen Baumängeln geht es meist um kleinere Mängel, die man meist unproblematisch beheben kann. Zum Beispiel Ausbesserungen am Dach oder dem Putz.
Schlimmer für den Bauherren allerdings sind gravierende Baumängel, wie zum Beispiel eine mangelhafte Gebäudeabdichtung. Im besten Fall verzögert es lediglich dem Bau und es entstehen deutliche Mehrkosten, im schlimmsten Fall erkennt man die Mängel erst nach dem Einzug, sodass es oft nicht mehr möglich ist, Mängelbeseitigungsansprüche durchzusetzen.
Die Bauabnahme
Die Bauabnahme sollte ausschließlich von einem dafür eingesetzten Fachmann, zum Beispiel einem Bauingenieur oder Bausachverständigen, durchgeführt werden. Zu jeder Bauabschnittsbesichtigung sollten Fachleute oder Zeugen hinzugezogen werden. Bereits für kleine dreistellige Summen sind Bausachverständige häufig bereit, den Bauherren zur Abnahme zu begleiten.
Der Baumangel
Grundsätzlich spricht man von einem Baumangel, wenn ein Werk nicht vollständig, nicht funktionsfähig oder nicht richtig (zum Beispiel Farbe, Größe, etc.) hergestellt wurde. Im Zweifel muss man im Werkvertrag (Vertrag mit dem Handwerksbetrieb) nachlesen, was vereinbart wurde. Zum Beispiel sind blaue Dachziegel verkehrt, wenn rote vereinbart wurden. In diesem Fall liegt ein Mangel vor.
Übrigens muss nicht alles in einem Vertrag geregelt werden. Fliesen für eine Terrasse haben zwingend frostsicher zu sein, wenn es nicht abweichend vereinbart wurde. Frostsichere Fliesen gehören in diesem Fall zu den Nebenpflichten des Handwerkers, da nicht frostsichere Fliesen eben aufgrund der Lebenserfahrung in unseren Breitengraden bereits nach einem Jahr kaputt wären. Der Handwerker kann sich also nicht darauf berufen, dass keine frostsicheren Fliesen vereinbart waren.
Mängel erkennen
Wer bereits in seinen Neubau eingezogen ist, sollte in den ersten Monaten mit wachen Augen regelmäßig durch das Haus und den Keller laufen. Feuchtigkeitsschäden machen sich nur langsam bemerkbar, erste Anzeichen sind zum Beispiel ein muffiger Geruch oder viele Silberfische im Bad, Keller oder der Garage.
Undichtigkeiten und Zugluft erkennt man oft erst im Winter, wenn man die ersten Kerzen angezündet hat. Wer den Verdacht hat, dass Kerzen aufgrund von Zugluft flackern, der sollte einmal alle Türen und Fenster schließen und mit der Kerze herumgehen. Häufig erkennt man so, wo die Zugluft herkommt.
Prüfen Sie vor allem im ersten Herbst und Winter nach jedem starken Regen, ob das Dach auch tatsächlich vollständig dicht ist. Häufig treten auch beim Dach Feuchtigkeitsschäden auf, weil der Aufbau der Dämmung falsch ist oder Dampfbremsfolie falsch montiert.
Neben diesen Anzeichen und vielen weiteren, gibt es natürlich auch noch spezielle Tests, mit der man feststellen kann, ob Mängel vorliegen. Mittels Thermographie (Infrarotkamera) kann man undichte Stellen, wie sie oft hinter Steckdosen sind, sichtbar machen. Der Blower-Door-Test hingegen ist in der Lage, eine mangelnde Luftdichtigkeit festzustellen.
Die Mängelrüge
Eine Mängelanzeige/Mängelrüge muss der Bauherr dem Handwerker bzw. dem Bauträger schriftlich anzeigen und gleichzeitig zur Mängelbeseitigung auffordern. Ein fester Termin, zu dem die Mängel beseitigt sein sollen, ist genauso notwendige Pflicht wie ein Nachweis der Zustellung des Schreibens.
Es gilt zu beachten, dass für die Mängelrüge nach Bauabnahme zwei gesetzliche Gewährleistungsrechte möglich sind. Ist der Bau-oder Handwerksvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen, so beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Ist allerdings als Vertragsgrundlage die Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart, so gelten nur vier Jahre Gewährleistung.
Tipp: Sie sollten niemals die Kosten für einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt scheuen. Der Bauträger oder Handwerksbetrieb wird sich häufig aufgrund der hohen Kosten einer Mängelbeseitigung mit allen möglichen Mitteln wehren. Ein Rechtsanwalt schafft hier Waffengleichheit.
Kommentar hinterlassen zu "Bauliche Mängel am Neubau"