Der Bauvertrag

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Der Bauvertrag

Der Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber, welcher auch als Bauherr, und einem Auftragnehmer, welcher auch als Unternehmer bezeichnet wird. Zentraler Bestandteil ist die Erbringung von Bauleistungen. Hierbei kann es sich um die Errichtung eines fertigen Neubaus, welches auch als Schlüsselfertigbau bezeichnet wird, handeln. Weiterhin können  auch nur einzelne Teile (Rohbau), Umbauten, Renovierungsarbeiten oder Einzelleistungen (Maurer- und Malerarbeiten, Installation, Heizungsbau) Gegenstand des Bauvertrages sein. Die Auftragnehmer von Leistungen einzelner Gewerke sind oftmals Handwerksbetriebe. Bauunternehmer, welche umfassende Bauleistungen teils selber, teils durch Beauftragung anderer Unternehmer erbringen, werden auch als Generalunternehmer bezeichnet. Bei der Beauftragung von anderen Unternehmen ist auch der Begriff des Subunternehmers gebräuchlich.

Vertragsklauseln des Bauvertrages

Grundsätzlich kommen Verträge immer durch Angebot und Annahme zustande, wie es auf http://www.vertrag.de/ heißt. construction-work-450Bei Hausbauverträgen muss der Unternehmer in Zeiten starker Bautätigkeit und hoher Auslastung seine Kapazitäten sorgfältig planen, Lieferzeiten und sonstige von ihm nicht unmittelbar beeinflussbare Umstände berücksichtigen. Auch der Verbraucher wird sich nicht sofort für einen Vertragsabschluss entscheiden, sondern verschiedene Angebote einholen und diese miteinander vergleichen. Es ist daher üblich, dass der Bauherr erst dann prüfen kann, ob ein Vertrag bezüglich der Kosten und des Fertigstellungszeitpunktes erfüllbar ist, wenn der Käufer ein verbindliches Angebot abgegeben hat. Daher wird im Vertrag festgelegt, wie lange der Verbraucher an sein Angebot gebunden ist und der Unternehmer über die Annahme befinden kann. Grundsätzlich kann man sich über Musterverträge und Vertragsklauseln über http://www.vertrag.de/bauvertraege/ informieren. Ein weiterer wichtiger Punkt in Bauverträgen ist die Schriftformklausel. Diese soll für beide Seiten Rechtssicherheit gewährleisten. Damit einher geht, dass zum Beispiel die Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist.

ein Empfangsbekenntniss

Bei Empfangsbekenntnissen lässt sich das Unternehmen bestimmte Unterlagen, welche dem Verbraucher ausgehändigt worden sind, schriftlich bestätigen. Dies kann die Aufklärung über Risiken sein, welche bei späteren, eventuell juristischen, Auseinandersetzungen verwendet werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei späteren Auseinandersetzungen der Unternehmer die Bestätigung gegen den Verbraucher als Beweislastumkehr verwendet und somit der Verbraucher in der Pflicht der Beweiserbringung ist. Weiterhin werden der Leistungsumfang und die Leistungsausschlüsse vertraglich definiert. Hierbei ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich, denn die Unternehmer zeigen sich gerade bei der Ausklammerung von Leistungen, welche zwingender Bestandteil für die vollständige, funktionierende und mangelfreie Errichtung eines Hauses sind, sehr erfinderisch. Es können aus Unternehmenssicht viele Kosten gespart werden und auf den Verbraucher übertragen werden. Gleichzeitig werden dadurch die Angebote intransparent und wenig vergleichbar für den Verbraucher. Der Leistungsumfang ist für den Laien unverständlich und unüberschaubar. Die Unternehmer lassen sich in den Bauverträgen sogar das Recht zusichern, die vereinbarte Leistung in Umfang, Art, Weise, Qualität und Baustoff nachträglich zu modifizieren. Daher finden sich in Bauverträgen regelmäßig Änderungsvorbehalte. Wenn der Änderungsvorbehalt als Generalklausel formuliert ist, führt dies genauso regelmäßig zur Unwirksamkeit der Regelung, weil nicht auszuschließen ist, dass auch ein wesentlicher, individueller Wunsch des Verbrauchers von der Änderung betroffen und zu einer nicht hinnehmbaren, überraschenden Äquivalenzstörung führt. Die Fertigstellungsfrist ist ebenfalls von großer Bedeutung. Alle Leistungen sind zu terminieren. Dies gilt auch für die Anlieferung einer Einbauküche oder die Installation des Bades. Weiterhin kann gemäß der Terminierung der rechtzeitige Umzug in das neue Haus geplant werden.

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